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   VGH Bayern, 11.11.2002 - 2 ZB 02.2472   

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VGH Bayern, 11.11.2002 - 2 ZB 02.2472 (https://dejure.org/2002,61850)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.11.2002 - 2 ZB 02.2472 (https://dejure.org/2002,61850)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. November 2002 - 2 ZB 02.2472 (https://dejure.org/2002,61850)
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Wird zitiert von ... (6)

  • VGH Bayern, 09.11.2022 - 15 ZB 22.1489

    Nutzungsänderung einer Gaststätte in Boardinghouse

    Das Verwaltungsgericht führt in der Urteilsbegründung aus, dass der Mehrbedarf durch einen Vergleich zwischen dem Stellplatzbedarf der geänderten Anlage und dem Stellplatzbedarf des formell und / oder materiell legalen und legal genutzten Altbestandes ermittelt wird (vgl. UA S. 18 unter Verweis auf BayVGH, B.v. 22.4.2004 - 20 B 03.2351 - juris Rn. 19; B.v. 11.11.2002 - 2 ZB 02.2472 - juris Rn. 3; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, Die neue BayBO, Stand Oktober 2021, Art. 47 Rn. 63).
  • VG München, 21.09.2020 - M 8 K 18.3139

    Baugenehmigung für Nutzungsänderung einer Warenhausgaststätte in eine

    Dieser ergibt sich aus einem Vergleich zwischen dem Stellplatzbedarf der geänderten Anlage (sog. "Sollbedarf") und dem Stellplatzbedarf des genehmigten bzw. materiell rechtmäßigen und rechtmäßig genutzten Altbestandes (zur Maßgeblichkeit des formell oder zumindest materiell rechtmäßigen Altbestands vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2004 - 20 B 03.2531 - juris Rn. 19; B.v. 11.11.2002 - 2 ZB 02.2472 - juris Rn. 3 ff.; U.v. 2.5.2018 - 2 B 18.458 - juris Rn. 24; U.v. 10.6.2016 - 2 B 16.733 - juris Rn. 20).
  • VG Augsburg, 07.11.2013 - Au 5 K 13.1204

    Anfechtungsklage; Nebenbestimmung; Nutzungsänderung; Stellplatzbedarf;

    Diese Berechnungsmethode entspreche auch der Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, z.B. im Beschluss vom 11. November 2002 (Az. 2 ZB 02.2472 - juris -), der dort eindeutig klar gestellt habe, dass bei der Ermittlung des Mehrbedarfs an Stellplätzen ein Vergleich zwischen dem Stellplatzbedarf der geänderten Anlage und dem des formell und/oder materiell legalen und legal genutzten Altbestandes anzustellen sei.
  • VG München, 06.10.2015 - M 1 K 15.113

    Mehrbedarf an Stellplätzen durch Änderung der baulichen Anlage

    Der Mehrbedarf von Stellplätzen wird bei der Änderung von baulichen Anlagen also durch den Vergleich zwischen dem Stellplatzbedarf der geänderten Anlagen und dem Stellplatzbedarf des formell und/oder materiell legalen und legal genutzten Altbestandes ermittelt (BayVGH, B. v. 11.11.2002 - 2 ZB 02.2472 - juris Rn. 3).
  • VG Augsburg, 10.06.2021 - Au 5 K 20.2694

    Nutzungsänderung eines Druckereigebäudes zu Technologieentwicklungsunternehmen -

    Die für die bisherige Nutzung erforderlichen Stellplätze können also nur "angerechnet" werden bzw. zur Anwendung des Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO führen, wenn die bisherige Nutzung formell und/oder materiell rechtmäßig ist (BayVGH, U.v. 8.10.2015 - 1 BV 14.1795 - BeckRS 2015, 56147, Rn. 28; BayVGH, B.v. 11.11.2002 - 2 ZB 02.2472 - juris Rn. 3 für formell und materiell rechtswidrige vorherige Nutzung; Würfel in Busse/Kraus, BayBO, Art. 47 Rn. 69; Jäde, PdK Bayern F 3: BayBO, Art. 47 Rn. 3.2).
  • VG München, 05.10.2020 - M 8 K 18.1236

    Stellplatznachweis für Wettannahmestelle

    Eine Anrechnung des durch den Altbestand ausgelösten Stellplatzbedarfs scheidet hier aus, da eine solche nur erfolgen kann, wenn es sich um einen formell und/oder materiell legalen und legal genutzten Altbestand handelt (vgl. BayVGH, B.v. 11.11.2002 - 2 ZB 02.2472 - juris Rn. 3 ff.; Würfel in Simon/Busse, BayBO, Stand Juli 2020, Art. 47 Rn. 69).
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